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Entwaldungsverordnung: Sorgfaltspflichten auch für Outfithandel

Trotz Proteste aus der Wirtschaft tritt Ende dieses Jahres die Entwaldungsverordnung in Kraft, um bestimmte Rohstoffe zu schützen. Sie beinhaltet unter Umständen auch für den Outfithandel Prüf- und Sorgfaltspflichten. Der BTE fordert mit anderen Wirtschaftsverbänden eine zwölfmonatige Verschiebung der Geltungsfrist. 

 

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint: Von der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) können auch Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler betroffen sein. Darauf weist der BTE Handelsverband Textil hin. Die EUDR umfasst Produkte, die als „schutzbedürftig“ gelten. Wer sie in den Verkehr bringt, muss bestimmte Prüf- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Hierzu zählen z.B. die Rohstoffe Holz (z.B. Lattenroste im Bettenhandel) und Kautschuk (z.B. als Sohle bei Sneakern). Aktuell unklar ist zudem, inwieweit auch die Eigennutzung bzw. Verwendung von z.B. Paletten/Kartonagen (Verpackungsmittel), Papierprodukten/Druckerzeugnissen (Etiketten, Büro- und Werbematerialien), Büroausstattung und Holz-Kleiderbügeln im Geschäftsbereich in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. 

 

Aufgrund massiver Kritik aus der Wirtschaft hat die EU-Kommission eine Verschiebung um zwölf Monate vorgeschlagen. Stand heute haben EU-Ministerrat und EU-Parlament dieser Verschiebung aber noch nicht zugestimmt. 

 

Aktuell gelten also noch diese Fristen:  

  • Ab dem 30. Dezember 2024 gilt die EUDR für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeiter sowie einer Bilanzsumme von mehr als 5 Mio. Euro und Umsatzerlösen von mehr als 10 Mio. Euro.
  • Ab 30. Juni 2025 gilt die Verordnung auch für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von unter 10 Mio. Euro sowie für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro.

Der BTE warnt davor, die EUDR-Verordnung zu ignorieren, da mit drastischen Sanktionen gerechnet werden muss (Geldbußen, Vertriebsverbot). Deshalb rät der BTE allen Unternehmen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob oder welche Produkte in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, welche Rolle dem eigenen Unternehmen zukommt und wie sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Informationen zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen vorliegen. 

 

Zur Unterstützung hat die EU-Kommission dazu am 2. Oktober zusätzliche Leitlinien und aktualisierte FAQs in englischer Sprache veröffentlicht (die offizielle deutsche Übersetzung liegt bislang noch nicht vor). Diese Dokumente sollen den Unternehmen mehr Klarheit verschaffen und helfen, die Verordnung korrekt und effektiv anzuwenden. Für November/Dezember ist ein Informationssystem angekündigt, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert werden. 

 

Angesichts der Unklarheiten und knappen Fristen fordert der BTE – im Schulterschluss mit dem HDE und weiteren Fachverbänden – eine Verschiebung des Inkrafttretens der EUDR um mindestens 12 Monate sowie Folgendes: 

  • Eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung und Hilfestellung seitens der nationalen Behörde mit einer möglichst einfachen, praxisnahen Handhabung im Vollzug und bei der Kontrolle.
  • Die Schaffung einer neuen Produktkategorie, bei denen Produkte einem Nullrisiko unterliegen.
  • Die Übertragung der Sorgfaltspflicht auf den Erst-Inverkehrbringer und damit den Wegfall der Dokumentations- und Nachweispflichten für die anschließenden Wertschöpfungsstufen.
  • Safe-Harbour Lösungen, wenn sog. Branchenlösungen den Nachweis über Zertifizierungen erbringen können.