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EUDR: Auch Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel betroffen

Am 30. Dezember 2024 soll die EU-Entwaldungsverordnung EUDR in Kraft treten, die umfangreiche Sorgfaltspflichten und Dokumentationen in der gesamten Lieferkette vorsieht – also auch für den Handel. Zwar hat die EU-Kommission aufgrund massiver Kritik aus der Wirtschaft eine Verschiebung um 12 Monate vorgeschlagen, Stand heute haben EU-Ministerrat und EU-Parlament aber noch nicht zugestimmt. Zur Sicherheit sollte man also mit einem EUDR-Start Anfang 2025 ausgehen! Aktuell gelten folgende Fristen:  

  • Ab dem 30. Dezember 2024 gilt die EUDR für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeiter sowie einer Bilanzsumme von mehr als fünf Mio. Euro und Umsatzerlösen von mehr als zehn Mio. Euro.
  • Ab 30. Juni 2025 gilt die Verordnung auch für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von unter 10 Mio. EUR sowie Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. EUR.

Auch die Textil-, Schuh- und Lederwarenbranche ist ggf. von der EUDR betroffen, z.B. beim Rohstoff Holz oder bei Kautschuk. Klar ist das z.B. bei Sneakern mit Kautschuksohle, bei Artikeln aus Holz (z.B. Lattenroste im Bettenhandel) und auch bei den Holz-Regalen im Verkaufsraum. Textilien aus zellulosebasierten Fasern und Baumwolle stehen derzeit (noch) nicht auf der Liste der EUDR. 

 

Aktuell unklar ist zudem, inwieweit auch die Eigennutzung bzw. Verwendung von z.B. Paletten/Kartonagen (Verpackungsmittel), Papierprodukten/Druckerzeugnissen (Etiketten, Büro- und Werbematerialien), Büroausstattung und Holz-Kleiderbügeln im Geschäftsbereich in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. 

 

Problematisch dabei: Wer die EUDR ignoriert, muss mit drastischen Sanktionen rechnen. Dazu zählen Geldbußen und Vertriebsverbote. 

 

Der BTE rät allen Unternehmen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob oder welche Produkte in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, welche Rolle dem eigenen Unternehmen zukommt und wie sichergestellt werden kann, dass die erforderlichen Informationen zur Abgabe von Sorgfaltserklärungen vorliegen. Zur Unterstützung hat die EU-Kommission dazu am 2. Oktober zusätzliche Leitlinien und aktualisierte FAQs in englischer Sprache veröffentlicht (die offizielle deutsche Übersetzung liegt bislang noch nicht vor). Diese Dokumente sollen den Unternehmen mehr Klarheit verschaffen und helfen, die Verordnung korrekt und effektiv anzuwenden. Für November/Dezember ist ein Informationssystem angekündigt, in dem die Sorgfaltserklärungen registriert werden. 

 

Angesichts der Unklarheiten und knappen Fristen fordert der BTE - im Schulterschluss mit dem HDE und weiteren Fachverbänden – neben einer Verschiebung des Inkrafttretens der EUDR um mindestens 12 Monate:

  • Eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung und Hilfestellung seitens der nationalen Behörde mit einer möglichst einfachen, praxisnahen Handhabung im Vollzug und bei der Kontrolle.
  • Die Schaffung einer neuen Produktkategorie, bei denen Produkte einem Nullrisiko unterliegen.
  • Die Übertragung der Sorgfaltspflicht auf den Erst-Inverkehrbringer und damit der Wegfall der Dokumentations- und Nachweispflichten für die anschließenden Wertschöpfungsstufen.
  • Safe-Harbour Lösungen, wenn sog. Branchenlösungen den Nachweis über Zertifizierungen erbringen können.