Änderung der EAN/GTIN-Vergaberegeln
Die Global Trade Item Number (GTIN, ehem. EAN) konnte in bestimmten Fällen bislang für ein anderes Produkt wiederverwendet werden, wurde das vorherige vom Markt genommen. Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, dass GS1 weltweit diese Vergaberegel geändert hat.
Ab dem 1. Januar 2019 darf eine einmal an ein Produkt gebundene GTIN nicht mehr einem anderen Produkt zugeordnet werden – zu keinem Zeitpunkt. Dies gilt für alle Branchen, weltweit.
Warum?
Das Internet vergisst nicht. Da der Handel mittlerweile nicht mehr nur off-, sondern zunehmend online stattfindet, kann die GTIN, wurde sie bereits vorher für andere Produkte verwendet, das aktuelle Produkt nicht mehr eindeutig identifizieren. Diese Eindeutigkeit ist jedoch für alle Marktteilnehmer dringend notwendig. Daher hat eine Initiative von Industrie, Handel und GS1 die Wiederverwendung einer GTIN für ein anderes Produkt ab 2019 ausgeschlossen.
Welche Vorteile bringt die neue GTIN-Vergaberegelung?
Gibt es Ausnahmen?
Weitere Informationen zu der GTIN-Vergaberegelung inkl. Ausnahmen unter folgendem Link: www.gs1-germany.de/gtin-non-reuse.
Als Grundlage für die Warenwirtschaftssysteme wurde vom BTE in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen ein einheitliches "Europäisches Artikel-System" aufgebaut. Es wird von Lieferanten, Verbundgruppen und dem Schuhfachhandel genutzt.
Auf Initiative des BDSE bildete sich Ende 2009 in Kooperation mit HDS und den Verbundgruppen ANWR und SABU eine Expertengruppe, die sich seitdem mit der Erarbeitung standardisierter effizienter Abläufe in der Schuhkette befasste. Die Federführung dieses Projektes übernahm die Rationalisierungs- und Standardisierungsorganisation GS1 Germany, Köln. Das Ergebnis der zahlreichen Workshops mit Vertretern aus Handel und Industrie steht der Branche „CFB-Anwendungsempfehlung Schuhe“ zur Verfügung.
Der praxisorientierte Handlungsleitfaden definiert sowohl die heute üblichen als auch künftig relevanten Geschäftsmodelle (Konsignation und Concessions) im Schuhmarkt. Die Dokumentation umfasst alle Aspekte einer vertikalen partnerschaftlichen Zusammenarbeit – von der Vereinbarung der Kooperation bis zur Abwicklung am Point of Sale. Die einzelnen Geschäftsmodelle und die dazugehörigen Prozesse werden einheitlich definiert und detailliert beschrieben. Für jeden Geschäftsprozess sind die entsprechenden EANCOM-Nachrichtenformate dargestellt, die einen effizienten elektronischen Datenaustausch ohne Medienbrüche ermöglichen. Checklisten und Migrationsszenarien helfen bei der praktischen Umsetzung. Beschrieben werden u.a. auch einheitliche Verfahrensweisen zur Vorauszeichnung von Schuhen auf EAN-Basis (GTIN) durch die Lieferanten.
Die „CFB-Anwendungsempfehlung Schuhe“ kann von der Website www.gs1-germany.de/gs1-consult/fachpublikationen/ heruntergeladen werden. Nutzer des GS1 Complete-Paketes (alle ILN/GLN-Nummerninhaber) erhalten den Download kostenfrei, sonstige Interessenten gegen eine Gebühr von 295 EUR.
Der BTE arbeitet in Fragen der Optimierung und Standardisierung von E-Business und ECR-Prozessen (Efficient Consumer Response) eng mit den Vorstufen und GS1 Germany (vormals CCG) zusammen. Über GS1 werden Leitfäden und Handbücher zu diesem Themenkreis - speziell für die Bekleidungswirtschaft - herausgegeben.
GS1 Germany bietet im Rahmen von PROZEUS neutrale und systemunabhängige Starthilfe beim Einstieg ins eBusiness. Kleine und mittelgroße Unternehmen erhalten eine ganztägige Beratung vor Ort einschließlich einer kompakten Vor- und Nachbereitung. Experten beraten dabei Unternehmen individuell zu den Vorteilen der Nutzung von ILN-/EAN-Nummernsystemen, EDI, EANCOM, Stammdaten.
PROZEUS steht für die Förderung der eBusiness-Kompetenz von KMU zur Teilnahme an globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten durch integrierte PROZEsse Und Standards (siehe www.prozeus.de).
Jedes Jahr veranstaltet GS1 Germany den ECR-Tag. Im Rahmen dieses Kongresses wird ein ECR-Award an herausragende, unternehmensübergreifende Kooperationen der Konsumgüterbranche vergeben. Unter den Preiträgern der vergangenen Jahre waren immer wieder Unternehmen aus der Modebranche, so bspw. die Modehäuser Faltmann (Nottuln), Hagemeyer (Minden), Jost (Grünstadt), Sauer (Bad Hersfeld) oder Bekleidungshersteller wie Gerry Weber und Triumph. Siehe www.ecrtag.de.
Zu den Themen ECR und E-Business siehe auch die BTE-Fachdokumentationen "Aufbau eines Fashion-Online-Shops", "Online-Marketing" , "EDI in der Modebranche" und "RFID in der Modebranche".
Mit EDI sind zahlreiche Nutzenkomponenten verbunden. Zeit- und kostenintensive manuelle Arbeitsgänge, die im Geschäftsverkehr üblicherweise anfallen, werden durch eine Computer-zu-Computer-Verbindung abgelöst. Die Elektronisierung von Geschäftsprozessen erlaubt darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Marktpartnern. Dies eröffnet dem Handel und seiner Vorstufe vielfältige Vorteile, u.a.:
Der BTE unterstützt mit dem BTE Clearing-Center Handelsunternehmen bei der Abwicklung von EDI.
Weitere Informationen unter BTE Clearing-Center.
Sonderkonditionen und Informationen für die Modebranche in einer starken Gemeinschaft
Die European Fashion Group (EFG) ist eine vom BTE Handelsverband Textil betreute Vorteilsgemeinschaft für mittelständische Modefachgeschäfte des mittleren bis gehobenen Genres sowie deren kleinere Fashion-Lieferanten. Sie umfasst rund 600 Mitgliedsfirmen mit ca. 1.300 Betrieben.
Die EFG bietet zu einer moderaten Jahresgebühr
Mehr als 50 Kooperationspartner mit Anbietern von Produkten und Dienstleistungen fördern die Leistungsfähigkeit der mittelständischen und meist inhabergeführten Mitgliedsfirmen im Wettbewerb gegenüber den Großbetrieben und Konzernen und gleichen Kostennachteile zumindest teilweise aus.
Rahmenvereinbarungen bestehen u.a. in folgenden Bereichen: Pakedienst und Hängeversand, Kartenzahlung, EDV-Warenwirtschaft/ERP, Ladenausstattung, Versicherungen, Energiebezug sowie Autokauf/-leasing/-miete. Saisonale Order-Empfehlungen des DMI sowie regelmäßige Rundschreiben versorgen die EFG-Mitglieder aus dem Modefachhandel mit nützlichen Informationen.
Ob zur Existenzgründung oder mitten im Geschäftsleben: Mit der EFG lassen sich Kosten sparen!
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.efg-info.de/.
Beratung durch den BTE in Einzelfällen für Mitglieder im Einzelhandelsverband (info@bte.de). Die Einheitsbedingungen werden zwischen Lieferanten und dem Handel vereinbart. Branchenweite Bedingungen zwischen dem Handel und dem Endverbraucher bestehen nicht.
Die Einheitsbedingungen gelten ausschliesslich zwischen Kaufleuten auf Grund vertraglicher Vereinbarung.
In den letzten Jahren hat das Finanzamt in vereinzelten Fällen im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den Vorsteuerabzug bei Wareneinkäufen verweigert. Grund war, dass die Rechnungen nicht ausreichend spezifiziert waren. Speziell betroffen waren Einkäufe in Modezentren.
Begründet wurde der verweigerte Vorsteuerabzug bislang mit einzelnen Urteilen von Finanzgerichten zu Fällen außerhalb der Modebranche. Seit 2016 liegt allerdings auch ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vor (AZ 5 K 85/12), das sich mit einem Textileinkauf befasst und deshalb auch für Lederwaren relevant sein dürfte.
Das Finanzgericht Hamburg wies in diesem Urteil darauf hin, dass eine zur Identifizierung erforderliche „plastische Beschreibung“ der Ware nötig sei. Nach Auffassung des Gerichts dürfte diese „regelmäßig mit derjenigen Bezeichnung übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit handelsüblich ist…“ Weiter heißt es in der Entscheidung: „Neben der Herstellerangabe bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört hierzu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, Schnittform“.
Tatsache ist: § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert u.a. die Angabe von Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.
Ungeklärt in dem Hamburger Urteil bleibt die Frage, ob die Rechnungen auch Artikelnummern enthalten müssen. Diese von manchen Betriebsprüfern gestellte Forderung geht nach Ansicht der Handelsverbände zu weit.
Der BTE empfiehlt daher, speziell bei Einkäufen in Modezentren darauf zu achten, dass die Rechnungen konkrete Angaben enthalten, wie sie das Hamburger Urteil fordert. Um Konfliktpotenzial mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollte der Lieferant zudem gebeten werden, möglichst auch Artikelnummern aufzunehmen. Überdies sollten die Rechnungen auch die übrigen vorgeschriebenen Rechnungsangaben aufweisen, wie etwa Geschäftsadresse des Lieferanten und dessen Steuernummer sowie das Lieferdatum. Denn auch hier können unzureichende Angaben dazu führen, dass in einer Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug nachträglich versagt wird.
Geschäftsadresse und Steuernummer des Lieferanten sollten darüber hinaus auf Auffälligkeiten geprüft werden. Geschäftsadresse muss diejenige sein, unter der der Lieferant seine geschäftliche Tätigkeit ausübt. Eine Briefkastenadresse genügt nicht. Im Rahmen der Möglichkeiten ist die Plausibilität der Angaben zu prüfen. Denn die Angaben auf der Rechnung müssen nicht nur vorhanden, sondern auch zutreffend sein, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Konnte der Fehler auf der Rechnung – etwa die Angabe eines nicht vorhandenen Geschäftssitzes - nicht erkannt werden, gewährt die Finanzverwaltung zwar Vertrauensschutz. Hierbei ist sie aber besonders streng, wenn die Umstände der Geschäftstransaktionen ungewöhnlich sind, etwa weil sie bar und außerhalb des Geschäftssitzes des Lieferanten erfolgen.
Einkaufsverbände können für mittelständische Handelsunternehmen eine große Hilfe für Beschaffung und Konkurrenzfähigkeit sein.
Anschriften und Auskünfte vom BTE oder dem
Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V. (ZGV)
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Tel.: 030 59 00 99-618
Fax: 030 59 00 99-617
E-Mail: info@zgv-online.de
Internet: www.zgv-online.de
Am 15. August 2019 trat das erweiterte Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz in Kraft, das nun eindeutig auch elektrische Bestandteile von Waren umfasst, soweit sie nicht explizit ausgenommen sind. Betroffen sind damit z.B. elektronisches Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Kleinelektrogeräte, Beleuchtungskörper, elektronische Werkzeuge, aber auch Funktionstextilien mit fest verbauten elektronischen Zusatzfunktionen (z.B. LED oder Akkus).
Allerdings gibt es eine Freistellung für stationäre und Online-Händler bis 400 qm Verkaufsfläche (stationär) bzw. Lager/Versandfläche (online). Betroffen sind damit nur Fachgeschäfte, wenn die mit entsprechenden elektronischen Produkten belegte Fläche (nicht gesamte Verkaufsfläche!) über 400 qm groß ist.
EHV-Mitglieder können ein ausführliches Merkblatt zum Thema bei ihrem Einzelhandelsverband anfordern.
Steuerlich relevante Dokumente, die zwischen Lieferant und Handel elektronisch ausgetauscht werden, müssen als Originalbelege fälschungssicher und digital für zehn Jahre archiviert werden. Seit Herbst 2018 unterstützt das BTE Clearing-Center seine Kunden dabei mit einem entsprechenden Service, damit sie die digitale Archivierung komfortabel, mittelstandsfreundlich und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umsetzen können.
Weitere Informationen im Internet unter www.bte-clearing-center.de.
EDI (Electronic Data Interchange) ist der elektronische Datenaustausch zwischen den EDV-Systemen des Textileinzelhandels und der Lieferanten.
Beim Elektronischen Geschäftsverkehr (EDI) setzt sich der BTE gemeinsam mit der Bekleidungs- und Textilindustrie für eine branchengerechte standardisierte EDV-Lösung ein. Der BTE arbeitet bei der Entwicklung und Verbesserung des auf dem UN-Standard EDIFACT basierenden "Subsets" EANCOM mit, organisiert Testfelder für den Datenaustausch zwischen Handel und Industrie und sorgt für einen Erfahrungsaustausch der EDI-Anwender.
Die Rationalisierungsorganisation GS1 hat eine EDI-Anwendungsempfehlung für die Modebranche vorgelegt, an deren Entstehung sich der BTE maßgeblich beteiligt hat. Im Rahmen der Connecting Fashion Business Initiative (CFB) wurde von Praktikern für Praktiker eine Anwendungsempfehlung für die textile Wertschöpfungskette erarbeitet, die alle Aspekte einer vertikalen Partnerschaft umfasst - von der Vereinbarung der Kooperation bis zur Abwicklung am Point of Sale. Einzelne Geschäftsmodelle und die dazu gehörigen EDI- und Logistik-Prozesse sind einheitlich definiert und detailliert beschrieben.
Hauptzielgruppe der Anwendungsempfehlung sind Unternehmen, die bereits Flächenpartnerschaften betreiben oder als IT-Dienstleister unterstützen. Die Anwendungsempfehlung kann ab sofort im Online-Shop von GS1 bezogen werden: www.gs1-germany.de. Nutzer des GS1-Complete-Paketes erhalten den Download kostenfrei, alle anderen gegen eine Gebühr von 295 EUR.
Ausführliche Informationen zu EDI finden sich in der BTE-Fachdokumentation "EDI in der Modebranche".
Bei den steuerrechtlichen Angaben unterscheiden sich die E-Rechnungen nicht von Papierrechnungen. Sie müssen weiterhin die Pflichtangaben des § 14 UStG beinhalten.
Beim Versand von E-Rechnungen wird die Zustimmung des Empfängers benötigt. Die Zustimmung wird gegeben,
Bei E-Rechnungen muss bei der Archivierung darauf geachtet werden, dass das Original gespeichert wird. Werden E-Rechnungen im PDF-Format gesendet, müssen diese auch als PDF archiviert werden. Bei Rechnung als E-Mail-Text, muss der komplette Text entsprechend in Textformat archiviert werden. Eine via EDI übermittelte Rechnung muss in dem gesendeten EDI-Format archiviert werden.
Weiterhin müssen Rechnungen sicher vor Manipulationen sein, sprich: nicht mehr veränderbar sein. Hohe Priorität sollte auch die Datensicherheit haben. Es muss sichergestellt werden, dass Rechnungen nicht mehr löschbar sind.
Um dem Finanzamt bzw. dem Betriebsprüfer einen Überblick über die organisatorischen und technischen Prozesse der digitalen Archivierung innerhalb des Unternehmens zu geben, hilft eine Verfahrensdokumentation. In der Verfahrensdokumentation sollte genau beschrieben werden, wann und wie E-Rechnungen (und auch analoge Rechnungen) verarbeitet und wie sie archiviert werden.
Genau wie Papierrechnungen müssen auch E-Rechnungen i.d.R. zehn Jahre lang sicher aufbewahrt werden.
Das BTE Clearing-Center bietet eine komfortable Lösung zur Abwicklung und Archivierung der elektronischen Rechnung an.
Der Modehandel muss ständig Einsparungsmöglichkeiten suchen, um den Energiekosten-Anstieg wirksam zu begrenzen. Zur Unterstützung veranstaltet der BTE deshalb in Kooperation mit dem EHI Retail Institute jährlich den Kongress "Energie-Management im Einzelhandel". Weitere Informationen finden Sie unter www.energiekongress.com.
Der BTE betreut Erfa-Gruppen für diverse Sortimentsgruppen.
Was verdient der Modehandel an einem Kleidungsstück? Was der Schuhhandel an einem Schuh?
Mitarbeiter entsprechend informieren
In den Medien, bei den Endverbrauchern und zum Teil sogar bei den eigenen Mitarbeitern kursieren weit überhöhte Vorstellungen darüber, wie viel der Fachhandel am Verkauf eines Kleidungsstücks oder eines Schuhs verdient. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass in den Medien immer wieder über problematische Produktionsbedingungen in Asien berichtet wird, wonach die Herstellung von Hemden oder T-Shirts nur wenige Cent kostet. Motto: „Wenn die Einkaufspreise so niedrig sind, muss der Gewinn des Handels ja gigantisch sein.“
Dazu mag sicher auch beitragen, dass zum Saisonende mit hohen Rabatten gearbeitet wird. So entsteht bei vielen Kunden und den Medien der Eindruck, der Mode- und Schuhhandel würde mit der üblichen Kalkulation horrende Renditen erzielen.
Tatsächlich verbleibt zumindest dem mittelständischen Fachhandel in der Regel nach Abzug aller Kosten nur ein vergleichsweise bescheidener Gewinn. Basierend auf den Ergebnissen des BTE-Jahresbetriebsvergleichs von 2016 hat der BTE am Beispiel eines T-Shirts verdeutlicht, dass einem Verkaufspreis von 29 Euro im Durchschnitt anteilige Kosten eines Händlers in Höhe von 27,98 Euro gegenüberstehen.
Allein 12,23 Euro fallen als Einkaufspreis für das Shirt an, weitere 4,64 Euro müssen als Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Zu diesen warenbezogenen Kosten in Höhe von insgesamt 16,87 Euro kommen noch anteilige Personalkosten (6,06 Euro), Miete inkl. Nebenkosten (2,32 Euro), Kosten für Werbung (0,78 Euro), für Zinsen und Abschreibungen (0,64 Euro) und sonstige Kosten (1,31 Euro) hinzu. Dem Modefachhandel bleibt damit beim Verkauf eines Bekleidungsstücks zum Preis von 29 Euro im Durchschnitt lediglich ein Gewinn in Höhe von 1,02 Euro. Hiervon sind dann z.B. noch Ertragssteuern an das Finanzamt zu entrichten.
Der größte Teil der Wertschöpfung erfolgt im Hochlohnland Deutschland. Der Handel muss hierzulande jeden Schuh zu den hohen - und weiter steigenden - Kosten verkaufen. Tragen muss der Einzelhandel vor allem inländische Löhne und Gehälter für die Mitarbeiter, hiesige Mieten, Energiekosten, Kosten für Werbung, Ladenbau etc. und nicht zuletzt die deutsche Mehrwertsteuer.
Am Beispiel eines Paar Schuhe mit einem Verkaufspreis von 69,90 Euro verdeutlicht, heißt das: Dem Verkaufserlös von 69,90 Euro stehen anteilige Kosten des Händlers (inklusive Einkaufspreis) in Höhe von 69,06 Euro gegenüber. Allein 29,64 Euro fallen als Einkaufspreis an, weitere 11,16 Euro müssen als Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Zu diesen warenbezogenen Kosten in Höhe von insgesamt 40,80 Euro kommen noch anteilige Personalkosten (16,15 Euro), Miete inkl. Nebenkosten (7,27 Euro), Kosten für Werbung (1,19 Euro), für Zinsen und Abschreibungen (1,59 Euro) und sonstige Kosten (2,06 Euro). Dem Schuhfachhandel bleibt damit beim Verkauf eines Paars Schuhe zum Preis von 69,90 Euro im Durchschnitt lediglich ein - noch zu versteuernder! - Gewinn in Höhe von 0,84 Euro.
Wichtig: Diese Kenntnis über die Ertragssituation im mittelständischen Mode- und Schuhfachhandel fehlt auch bei (zu) vielen (Verkaufs-)Mitarbeitern. Dadurch kann bei diesen schnell der Eindruck entstehen, sie arbeiteten für vergleichsweise wenig Geld, während sich Inhaber bzw. Geschäftsführung üppige Gewinne auszahlen. Für die Motivation ist diese Fehleinschätzung sicherlich nicht förderlich.
Der BTE empfiehlt deshalb, die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich über die tatsächliche betriebswirtschaftliche Situation im eigenen Geschäft oder zumindest in der Branche aufzuklären. Vor allem die Kostensituation dürften viele vollkommen falsch einschätzen. Wer seine eigenen Zahlen nicht preisgeben möchte, kann dazu z.B. die Daten des BTE-Betriebsvergleichs verwenden.
Hinweis: Die abgebildeten Grafiken können - z.B. zu Schulungszwecken - verwendet werden. Die der Grafik zugrunde liegenden Ergebnisse des BTE-Jahresbetriebsvergleichs für das Jahr 2016 sind – neben anderen statistischen und fachlichen Brancheninformationen – im BTE-Taschenbuch 2018 veröffentlicht. Das jährlich erscheinende Taschenbuch ist zum Preis 22 Euro plus MwSt. und Versandkosten zu beziehen beim ITE-Verlag, Postfach 101865, 50458 Köln, Fax 0221/92150910, E-Mail: itebestellungen@bte.de oder im BTE-Webshop.
Im Rahmen der EU-Textilstrategie will die EU ein verbindliches und harmonisiertes System zur „erweiterten Herstellerverantwortung“ (EPR) einführen. Die EPR für Textilien, Bekleidung und Schuhe zielt darauf ab, die Verantwortung der Hersteller, Importeure oder Händler auf den gesamten Lebenszyklus der Produkte zu erweitern, einschließlich der Entsorgung und des Recyclings.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für jedes Produkt eine ökomodellierte Gebühr von demjenigen entrichtet werden muss, der erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewerbsmäßig unter eigenem Namen oder eigener Marke ein Produkt auf den Markt bringt. Er verpflichtet also in der Regel alle Händler, die Eigenmarken vertreiben. Damit sollen die negativen Auswirkungen von Produkten auf die Umwelt reduziert und die Ressourceneffizienz verbessert werden.
Die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft Textil Schuhe Lederwaren (AG TSL) von BTE, Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) und Handelsverband Deutschland (HDE), in dem zahlreiche Großbetriebe mit bedeutendem Eigenmarken-Anteil organisiert sind, hat sich intensiv mit EPR beschäftigt und eine umfangreiche Stellungnahme verfasst. Darin sind u.a. Forderungen an den Gesetzgeber formuliert, damit die neuen Regelungen klar und der gesamte Prozess für Unternehmen einfach handhabbar und mit verhältnismäßig geringem zusätzlichen Bürokratieaufwand umsetzbar sind. Auszüge:
Wichtig: Im aktuell vorliegenden Entwurf sind selbständige Schneider und „Kleinstunternehmen“ (bis zu neun Beschäftigte und zwei Millionen Euro Umsatz) von der EPR befreit. Der BTE wird sich hier für weitergehende Ausnahmen einsetzen.
Der Textileinzelhandel bietet ideenreichen Menschen viele Möglichkeiten zu einer erfolgreichen Selbstständigkeit. Grundlage einer erfolgreichen Geschäftsidee ist häufig das Erkennen einer Marktlücke, denn es geht selten gut, wenn man sich als Neugründer direkt mit dem überall starken Wettbewerb anlegt. Um Marktnischen zu erkennen, muss man das Angebot am gewünschten Standort analysieren und sich dann in aller Regel für eine Spezialisierung entscheiden. Vorher sollten so viele Informationen wie möglich gesammelt werden.
Alternativen zu einer Neugründung sind:
Informationsquellen allgemein:
Aktuelle Informationen in Fachzeitschriften wie:
Marktdaten und Brancheninformationen:
Einkauf:
Einkaufslegitimation:
Der Zutritt zu Messen und Modezentren ist in der Regel nur für Fachbesucher möglich. Existenzgründer sollten daher vorab klären, ob bzw. welchte Unterlagen sie für den Zutritt benötigen.
Aus- und Weiterbildung:
In der Fachreihe BTE-Praxiswissen Textil-Schuhe-Leder bietet der BTE (über den ITE-Verlag) ca. 30 Titel für die Unternehmensführung und das erfolgreiche Verkaufen von Mode an. Diese Publikationen werden von Fachleuten für die Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Branche geschrieben
Für Existenzgründer/innen empfehlen sich insbesondere die folgenden Titel:
Darüber hinaus existiert ein umfangreiches Programm an Schulungsmaterialien.
Günstige Konditionen:
Die vom BTE betreute EFG - European Fashion Group ist eine Vorteilsgemeinschaft für Modefachgeschäfte mit ca. 650 Mitgliedsfirmen.
Die Mitglieder profitieren von attraktiven Gruppenrabatten für Produkte und Dienstleistungen, die für die Führung eines Modefachgeschäfts unerlässlich sind. Dies zahlt sich insbesondere rund um eine Neugründung aus.
Aktuelle Informationen liefert das mehrmals im Jahr erscheinende EFG-Rundschreiben.
Die zweimal im Jahr exklusiv für die EFG verfasste Orderinformation des DMI Deutschen Modeinstituts gibt von Beginn der Orderrunde an Sicherheit beim Einkauf.
Warnung: Offertenschwindel
Durch die Übersendung rechnungsähnlicher Formulare täuschen dubiose Adressbuchverlage eine Zahlungsverpflichtung vor und schädigen dabei insbesondere Existenzgründer.
Das Merkblatt "Offertenschwindel" der Zentralen Geschäftsstelle "Polizeiliche Kriminalprävention des Länder und des Bundes" schützt gegen diesen Betrug durch ausführliche Informationen und praktische Verhaltenstipps (www.polizei-beratung.de).
Praktische Ansätze für Unternehmen
Der Leitfaden unterstützt dabei, ein besseres Verständnis für das komplexe Thema existenzsichernder Löhne zu entwickeln und existenzsichernde Löhne entlang ihrer Lieferkette zu implementieren. Der Leitfaden führ in das Konzept ein, stellt die verschiedenen Realitäten und Gegebenheiten vor, die derzeit nachhaltige Lohnerhöhungen behindern, und zeigt praktische Schritte auf, mit deren Hilfe Unternehmen auf kontinuierliche Lohnerhöhungen in ihren Lieferketten hinarbeiten können.
Download Leitfaden: https://www.textilbuendnis.com/know-how/branchen-risiken/existenzsichernde-loehne/
Ein Link von der Website eines Unternehmens auf die eigene Fanseite bei Facebook ist datenschutzrechtlich problematisch, da Facebook so Daten über die Nutzer sammeln kann. Bei Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons sollte deshalb mindestens eine Anpassung der Datenschutzerklärung des Webseitenbetreibers erfolgen. Der HDE hat als Service für EHV-Mitglieder ein Beispiel für eine mögliche Ergänzung der Datenschutzerklärung erstellt, die mit Hilfe des Mitglieds-Passworts im Internet unter www.einzelhandel.de (Rubrik: Sonstiges Recht) abgerufen werden kann.
Der BTE hat Anfang 2018 ein „Positionspapier zu den Auswirkungen von Factory Outlet Center auf den deutschen Textil- und Bekleidungsmarkt“ überarbeitet und aktualisiert. Damit zeigt der BTE die Auswirkungen von FOCs auf den Textil- und Bekleidungsmarkt in Deutschland auf, und zwar sowohl für den stationären Textileinzelhandel als auch für die Textil- und Bekleidungsindustrie. Aus den in dem Positionspapier aufgeführten Gründen spricht sich der BTE gegen die Ansiedlung weiterer Fabrikverkaufszentren in Deutschland aus.
Federn und Daunen werden seit Jahrhunderten vom Menschen benutzt, um sich vor Kälte zu schützen. Dabei haben vor Allem Daunen physikalische Eigenschaften, die nicht oder noch nicht von synthetischen Fasern erreicht werden.
In der Kritik stehen aber maximal 10 % des Weltaufkommens an Daunen und Federn, die nicht bei der natürlichen Mauser des Geflügels oder als Nebenprodukt beim bereits nicht mehr lebenden Schlachttier anfallen. Unter dem Stichwort „Lebendrupf“ werden z.T. abstoßende Bilder im Internet gezeigt, wie festsitzende Daunen und Federn lebenden Tieren qualvoll ausgerissen werden.
Derartige „Erntemethoden“ lehnt der BTE kategorisch ab.
Ausführliche Informationen zu allen Detailfragen, die Federn und Daunen betreffen, bietet diese website: www.textination.de/de/Kompass/Daunen Federn/Daunapedia
Seit der Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 dürfen Textilien nicht mehr mit den Flammschutzmitteln Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS), Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA) sowie polybromierten Biphenylen (PBB) ausgerüstet werden (Ausnahme: Schutzbekleidung). In Deutschland werden hauptsächlich Bodenbeläge, Dekostoffe, Polster für öffentliche Einrichtungen und eben Schutzanzüge flammhemmend ausgerüstet. Vorsicht ist aber auch bei Import-Bettwäsche und -Bettwaren sowie bei Kinder-Nachtwäsche geboten. Bei Bekleidung werden dagegen nach Erkenntnissen des BTE kaum Flammschutzmittel eingesetzt.
Verschärfung:
Mit Inkrafttreten der siebten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine Verschärfung eingeführt. Demnach dürfen künftig zur Ausrüstung von Textilien keine Stoffe und Zubereitungen mehr verwendet werden, die einen höheren Massengehalt als 0,1 Prozent des Flammschutzmittels Pentabromdiphenylether enthalten. Endprodukte oder Teile davon, die diesen Grenzwert überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Mit dieser Verordnung wurde die Richtlinie 2003/11/EG der EU vom 6. Februar 2003 in deutsches Recht umgesetzt. So sollen der Umweltschutz und vorsorgende Gesundheitsschutz verbessert werden.
Der BTE empfiehlt dringend bei der Order die Einhaltung der Flammschutzmittel-Grenzwerte zu fordern. Zur Sicherheit sollten zudem ggf. die eigenen Einkaufsbedingungen entsprechend ergänzt werden.
Im Rahmen der BTE Innovation Week vom 9. bis 16. November 2020 gab Andreas Reindl, BBE Handelsberatung, München, Empfehlungen, wie mittelständische Händler öffentliche Fördermittel für digitale Investitionen erhalten. Das Video ist abrufbar unter folgendem Link: https://youtu.be/UfAHp_PM17w
Laut Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 29.10.1999 sind Textilien, die mehr als 1.500 mg/kg an freiem Formaldehyd enthalten, mit dem Satz zu kennzeichnen: "Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen." Betroffen sein können pflegeleicht ausgerüstete Textilien, v.a. aus Baumwolle, Leinen, Viskose, Modal und Naturfaser-Synthetik-Mischgeweben.
Auf der Internetseite www.bbe-media.de finden Sie hilfreiche Formulare für den Textileinzelhandel. BBE-Formulare sind vorgedachte Problemlösungen für vielfältige handelsbetriebliche Vorgänge. Sie erleichtern nicht nur den betrieblichen Vollzug, sie machen ihn auch transparent und effizient. Folgende Formulare sind erhältlich:
Für öffentliche Musikdarbietungen sind Vergütungen zu entrichten. In Deutschland vertritt die GEMA (Gesellschaft zum Schutz musikalischer Aufführungs- und mechanischer Vervielfältigungsreche) die ihr übertragenen Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger und überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Bezahlung einer entsprechenden Vergütung („GEMA-Gebühr“).
EHV-Mitglieder haben durch die Mitgliedschaft des HDE im BVMV (Bundesvereinigung der Musikveranstalter) ein Anrecht auf 20 Prozent Rabatt auf die GEMA-Tarife. Dieser HDE-Mitgliederrabatt ist in der Fußzeile der Rechnung in der Rubrik „GSVT-NL“ ausgewiesen. Falls dort „0,00“ vermerkt wurde, ist der GEMA der Status des Rechnungsempfängers als HDE-Mitglied nicht bekannt. In diesem Fall sollte der GEMA sofort die EHV-Mitgliedschaft nachgewiesen werden, damit der Rabatt ab der nächsten Rechnungsstellung berücksichtigt werden kann. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Einzelhandelsverband oder unter www.einzelhandel.de.
Seit dem 1. Juli 2016 hat die GEMA ihre Organisationsstruktur geändert und von einer regionalen Betreuung auf eine Branchenzuständigkeit umgestellt. Bei Fragen aller Art wenden Sie sich ab jetzt bitte zunächst an das GEMA-Kundencenter, 11506 Berlin, Tel.: 030 588 58 999, Fax: 030 212 92 795, E-Mail: kontakt@gema.de.
Auf der Internetseite www.bbe-media.de finden Sie Geschenkgutscheine zu verschiedensten Anlässen.
Mitgliedsunternehmen des Handelsverbandes Deutschland und der angeschlossenen Einzelhandels- und Branchenfachverbände erhalten dort bei Eingabe des Bonus-Codes 5675678 ab einem Bestellwert von 100 EUR über die üblichen Mengenrabatte hinaus eine Sofort-Gutschrift in Höhe von 10 EUR.
Zum 1. Januar 2022 ist das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Inhalten und anderer Aspekte des Kaufvertrages“ in Kraft getreten. Grundlage ist eine neue EU-Warenkaufrichtlinie (EU 2019/771), wobei dank intensiver Bemühungen u.a. des HDE Handelsverband Deutschland vom deutschen Gesetzgeber auf eine - in der EU-Richtlinie als Option enthaltene und in einigen EU-Ländern bereits umgesetzte – Verlängerung der Gewährleistungsfrist verzichtet wurde. Dies ist ein großer Erfolg, von dem der gesamte deutsche Einzelhandel profitiert!
Seit Anfang Januar 2022 gelten damit einige neue Vorschriften im Gewährleistungsrecht, die Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler unbedingt berücksichtigen sollten – z.B. in eigenen Geschäftsbedingungen (AGB) oder ggf. für den Online-Shop. Die wichtigsten Änderungen:
Besonders bedeutsam dürfte die Erweiterung des Sachmangelbegriffs auf „objektive Anforderungen“ sein. Dafür muss die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignen (Abs. 3 Nr.1) und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann (Abs. 3 Nr. 2). Üblichkeit und Erwartung des Käufers hängen dabei auch von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Lieferanten ab, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett.
Weiterhin wichtig ist die Gesetzesänderung z.B. bei Verkauf von B-Ware. Bislang reichte eine einfache Vereinbarung über die abweichende Beschaffenheit der Sache aus. Seit 1. Januar 2022 muss der Kunde eigens davon in Kenntnis gesetzt werden, ein Hinweis an der Ware reicht also nicht mehr aus.
Hinweis: Der HDE hat ein 16-seitiges Merkblatt mit Erläuterungen zu den neuen Regelungen erstellt, das Mitglieder im Einzelhandelsverband über die Website www.hde.de (Log-in erforderlich) oder über ihren Einzelhandelsverband abrufen können. Außerdem sind dort aktualisierte Muster-AGB für den Onlinehandel verfügbar.
Normgrößen für Bekleidung existieren in Deutschland nicht. Nach jahrelanger Diskussion um ein einheitliches europäisches Größenkennzeichnungssystem wurde Ende 2017 der dritte und letzte Teil der Norm EN 13402-3:2017 „Größenbezeichnung von Bekleidung – Teil 3: Größenbezeichnung auf der Grundlage von Körpermaßen und Sprungwerten“ veröffentlicht.
Die Norm hat allerdings nur empfehlenden Charakter und ist nicht bindend.
Seit 1. September 2000 gibt es eine Pflicht zur Grundpreisauszeichnung. Alle Waren, die Endverbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen danach - auch in Anzeigen und Prospekten sowie im Schaufenster und im Internet - neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit (kg, m, qm, Liter) enthalten.
Aus dem textilen Sortiment betroffen sind damit Meterware, Wolle, Garne und Stoffe sowie Teppichboden, wo dies ohnehin üblich ist. Nicht betroffen sind Waren, die z.B. stückweise verkauft werden, also z.B. Bettwäsche, Fertiggardinen, Teppiche und Bekleidung. Überdies gibt es Ausnahmeregelungen für kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, soweit es sich nicht um Filial- oder Franchisebetriebe handelt.
In Deutschland ist die Angabe des Herkunfts- bzw. Produktionslandes (Made in-Hinweis) in Bekleidung und Textilien nach wie vor gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Schon seit dem Jahr 2004 schreibt das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor, dass Waren eine Herstellerangabe/Importeursadresse tragen müssen, damit die Verbraucher dort ggf. reklamieren können. Der BTE hat deshalb Industrie und Importeure bereits mehrfach öffentlich aufgefordert, diese Vorschrift zu beachten und eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
In der Vergangenheit hat ein Landratsamt die Einfuhr von Textilien wegen fehlender Adressangabe an der Ware verboten. Den Schaden hatte zwar in erster Linie der Importeur, nachgelagert aber auch der Handel, für den die Waren letztendlich ja bestimmt waren.
Der BTE appelliert deshalb noch einmal ausdrücklich insbesondere an Importeure, ihre Waren im eigenen Interesse mit einer Herstellerangabe bzw. Importeursadresse zu versehen. Dabei reicht eine Angabe einer Internetadresse nicht aus.