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Produktsicherheit: Neue Verordnung tritt in Kraft

Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die erweiterte EU-Produktsicherheitsverordnung GSPR (General Product Safety Regulation). Sie beinhaltet auch für Händler neue Pflichten. So müssen sie überprüfen, ob die Herstellerkennzeichnung der gelieferten Ware GSPR-konform ist. Da der Einzelhandel meist der erste Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden ist, sei hier Sorgfalt geboten, rät der BTE. 

 

Der BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren hatte Anfang Dezember ein Webinar veranstaltet, in dem Rechtsanwalt Dr. Arun Kapoor die 70 Teilnehmenden über die mit dem GSPR verbundenen neuen Regelungen und Pflichten informierte. Kapoor ist Partner in der renommierten Münchener Kanzlei Noerr und zudem Co-Leiter des Bereiches Produkthaftung & Product Compliance. 

Dr. Arun Kapoor

Dies sind die wichtigsten Aspekte:  

  • Die bereits nach altem Recht vorgeschriebene Herstellerkennzeichnungmuss neben der Postanschrift zusätzlich auch eine elektronische Anschrift (E-Mail und/oder Internetadresse) enthalten. Ware, die bis zum 12. Dezember 2024 in den Verkehr gebracht wurde, kann unbefristet nach altem Recht abverkauft werden.  

  • Ab 13. Dezember ist für Produkte, die über die eigene Website oder andere Online-Verkaufsplattformen neu in den Verkehr gebracht werden, eine Herstellerangabe gemäß GSPR verpflichtend. Das gilt ggf. ebenfalls für etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, z.B. denkbar bei bestimmter Kinderbekleidung.  

  • Verantwortlich für die GSPR-konforme Kennzeichnung ist der Hersteller. Dies ist gemäß GSPR jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt herstellen oder entwerfen lässt und dieses im eigenen Namen oder unter der eigenen Handelsmarke vermarktet. Händler können zudem als „Einführer“ betroffen sein, wenn sie Ware von außerhalb der EU importieren und der Exporteur/Hersteller keinen Bevollmächtigten in der EU hat.  

  • Verantwortliche Unternehmen müssen für die betroffenen Artikel u.a. eine interne Risikoanalyse erstellen, die auf Verlangen der Marktüberwachung vorzulegen ist. Für die Risikoanalyse gibt es keine formalen Vorgaben. Hinsichtlich ihrer Risiken gleichartige Produkte können bei der Risikoanalyse geclustert werden.  

  • Wer als Händler Eigenmarken von einem Dritten herstellen lässt (sog. Branding), sollte ggf. den Zulieferer/Hersteller klar in bzw. an der Ware benennen lassen (Hersteller: …).  

  • Wer ein zugekauftes Produkt wesentlich verändert, gilt als Hersteller und muss alle GSPR-Pflichten des Herstellers erfüllen.

  • Die Pflichten der GSPR gelten auch für ausgegebene Tragetaschen.