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Schlussabrechnung ÜBH: Diese Themen stehen im Fokus

Bis Ende September müssen die ÜBH-Schlussabrechnungen eingereicht werden. Eine Fristverlängerung ist laut den Experten der Unternehmensberatung Fashionconsult nicht zu erwarten. Sie haben drei kritische Themenschwerpunkte identifiziert, denen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte. 

 

Die Schlussabrechnungspakete I (ÜBH I bis III sowie November- und Dezemberhilfe) und II (ÜBH III Plus und IV) müssen endgültig bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. „Eine weitere Verlängerung wird nicht diskutiert und ist daher vermutlich ausgeschlossen“, so Alexander Kipp, Fashionconsult. „Unserer Einschätzung nach hat eine nennenswerte Anzahl von Mode- und Schuhhändlern die Schlussabrechnung über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberaterbüros, noch nicht eingereicht.“ 

 

Aus den bereits eingereichten Schlussabrechnungen, den inzwischen vorliegenden Bescheiden und den zahlreichen Rückfragen der Prüfstellen kristallisieren sich laut Fashionconsult folgende Themenschwerpunkte im Mode- und Schuhhandel heraus: 

  • Unternehmensverbund: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen neuen Leitfaden zum Thema Verbundunternehmen veröffentlicht. Grundsätzlich hat sich an der Definition von verbundenen Unternehmen nichts geändert. Die in der Behördenpraxis übliche ‚Unwiderlegbarkeit‘ eines Unternehmensverbundes bei familiären Beziehungen findet sich im Leitfaden jedoch nicht wieder. Möglicherweise ergeben sich hierdurch bei weitläufigeren familiären Verwandtschaftsbeziehungen neue Spielräume für die Antragsteller. 
  • Umsatzvergleich: Maßgeblich für die Antragsberechtigung in einem Monat sowie die Ermittlung der Erstattungsstufen ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Jedoch lassen die FAQs zu, dass strukturelle Änderungen bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs zu 2019 berücksichtigt werden. Es liegen erste Bescheide vor, in denen die Prüfstellen die Betrachtung von Online-Plattformen als separate Betriebsstätte anerkannt haben. Sollte die Plattform-Betriebsstätte nach dem 1. Januar 2019 hinzugekommen sein, könnte sie möglicherweise als strukturelle Änderung berücksichtigt und aus der Ermittlung des Umsatzrückganges herausgerechnet werden. 
  • Warenwertabschreibung: Für Mode- und Schuheinzelhändler ist die Warenwertabschreibung häufig ein wesentlicher Faktor bei der Ermittlung der Hilfen. Sie setzt sich aus einer Betrachtung der vor dem Stichtag (30.06.2021 für die Wintersaisonwaren und 31.12.2021 für die Frühlings-/Sommersaisonwaren) veräußerten Waren und der Bewertung der Restlagerbestände zum jeweiligen Stichtag zusammen. Relevant ist die sogenannte ‚betrachtete Ware‘, die einer dauerhaften Wertminderung unterliegen muss. In der Antragsphase wurde diese Position in einigen Fällen fälschlicherweise unter den Fixkosten (handelsrechtliche Abschreibung) angegeben, was zu einer Erhöhung des Personalkosten- und Eigenkapitalzuschuss geführt hat. Bei einer Korrektur drohen diesen Unternehmen nun höhere Rückzahlungen in der Schlussabrechnung. Des Weiteren zeigen sich in vielen Fällen auch Differenzen zwischen den Händlern und ihren Steuerberatern bei der Definition von Kumulierungszeiträumen und Wertansätzen zum jeweiligen Stichtag. Überzeugungsarbeit von Überbrückungshilfe-Experten führt nicht selten zu einer geringeren Saldierung von positiven Deckungsbeiträgen und zu höheren Ansätzen bei der Warenlagerbewertung. 

Wer kurzfristig noch Hilfestellung benötigt oder Fragen rund um die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen hat, kann sich an Fashionconsult wenden: Leo Faltmann (faltmann@fashionconsult.de), Alexander Kipp (kipp@fashionconsult.de)