Am 13. Juni 2014 trat eine neue Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Für den stationären Handel gelten vor allem neue Informationspflichten, soweit es sich für den Kunden nicht um ein „Geschäft des täglichen Lebens“ handelt. Informiert werden muss der Kunde dann u.a. über die „wesentlichen Eigenschaften der Ware“, die Identität des Herstellers inkl. dessen Anschrift und sein gesetzliches Gewährleistungsrecht.
Einkaufsvereinigungen sind wichtige Partner des deutschen Schuheinzelhandels. Über 80 Prozent der Unternehmen dürften hierzulande Anschlusshaus einer solchen Verbundgruppe sein. Einkaufsvereinigungen unterstützen den Einzelhandel nicht nur beim Warenbezug, sondern bieten darüber hinaus ein umfangreiches Leistungsspektrum u.a. in den Bereichen Werbung/Marketing, Betriebsberatung und IT bis hin zum E-Commerce.
Anschriften und Auskünfte vom
Zentralverband Gewerblicher Verbundgruppen
"DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V.",
Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin
Tel.: 030 59 00 99-618,
Fax: 030 59 00 99-617
eMail: info@mittelstandsverbund.de
Internet: www.mittelstandsverbund.de
Der Informationsaustausch zwischen Einzelhändlern und Lieferanten mit eigenen (Online)Shops kann einen Kartellrechtsverstoß darstellen. Im Fokus steht hier die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis), u.a. also die automatische Übermittlung von Sales Reports mit realisierten Verkaufspreisen.
Der kartellrechtlich sicherste Weg ist, die Verkaufspreisdaten erst mit zeitlicher Verzögerung an den Lieferanten zu übermitteln. Wie lange dieser zeitliche Nachlauf sein muss, um jegliches Risiko auszuschließen, ist ungeklärt. Eine Verzögerung von einem Monat dürfte in der Modebranche regelmäßig genügen, solange die Wettbewerbsbehörden keine strengeren Vorgaben machen.
Zur rechtlichen Absicherung fordern einige Modehändler eine Compliance-Erklärung von ihren entsprechenden Lieferanten. Dabei wird u.a. folgende Formulierung der Kanzlei Gleiss Lutz (Stuttgart) genutzt:
„Daten über Verkaufspreise und –mengen (nachfolgend „Verkaufsdaten“) bilden für den Modehändler und Lieferanten eine wichtige Erkenntnisquelle für die Preis- und Sortimentsgestaltung, Vertriebsstrategie, Produkt- und Sortimentsplanung. Zur Sicherstellung der Kartellrechtskonformität bei der Übermittlung unserer Verkaufsdaten an die Firma ……………………… (nachfolgend „Lieferant“ genannt) verpflichtet sich der Lieferant wie folgt:
1. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten vertraulich behandeln und insbesondere an keinen anderen Modehändler weitergeben.
2. Der Lieferant wird auf unsere Verkaufspreise keinen unzulässigen Einfluss nehmen, insbesondere nicht durch Ausübung von Druck, Zwang oder durch Gewährung von finanziellen Anreizen zur Einhaltung der Unverbindlichen Verkaufspreisempfehlung des Lieferanten.
3. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten nicht dazu nutzen, die Verkaufspreise in seinem eigenen Endverbrauchergeschäft (Direktgeschäft online und offline) auf unsere Preise abzustimmen, sondern wird dies durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen (z.B. unternehmensinterne Vertraulichkeitsverpflichtungen, „Chinese Walls“, etc.) verhindern. Diese Maßnahmen sind auf unser Verlangen hin offenzulegen.
Verstößt der Lieferant gegen eine der oben genannten Zusagen, werden wir die Übermittlung unserer Verkaufspreisdaten stoppen.“
Wenn Ware vom Textil- und Schuhhandel nicht verkauft werden kann, so landet diese nur in absoluten Ausnahmefällen bei einem Entsorger. Dies hat Anfang 2020 eine Umfrage des BTE zusammen mit den Handelsverbänden Schuhe (BDSE) und Lederwaren (BLE) ergeben, an der sich mehr als 200 Unternehmen beteiligt haben – darunter auch Warenhäuser und Versender sowie etliche große Unternehmen mit Umsätzen über 100 Mio. Euro. Eine solche Umfrage ist handelsweit so noch nicht durchgeführt worden.
Auslöser der Umfrage waren Medienberichte über die (angebliche) massenhafte Vernichtung neuwertiger Produkte, insbesondere von Bekleidung und Mode. Als Folge kam es am 23. Januar 2020 im Berliner Bundesumweltministerium zu einer zweiten Dialogveranstaltung zum Thema „Vernichtung von gebrauchsfähiger Ware vermeiden“, an der auch der BTE teilgenommen hat. Die Umfrageergebnisse wurden in diesem Zusammenhang dem Umweltministerium zur Verfügung gestellt.
Die BTE-Daten aus dem Textilhandel liefern eine seriöse Basis für die politische Diskussionen rund um das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Mitte 2020 in Kraft treten soll. Denn darin sind Obhutspflichten vorgesehen, die u.a. die Rücknahme, die Wiederverwendung und die Verwertung von Waren sowie Kostenbeteiligungen bei Umweltmaßnahmen regeln. Besonders im Fokus stehen dabei Textilien und Elektronikartikel. Details zu den Anforderungen und Pflichten werden dann in einer nachgelagerten Verordnung geregelt.
Im Folgenden die wichtigsten Ergebnisse der BTE-Befragung:
Fazit: Die Vernichtung von unverkaufter Ware ist im Textil- und Schuhhandel extrem selten. Von 1.000 angebotenen Artikeln - z.B. Hosen oder Shirts - können gemäß der Umfrage statistisch lediglich 15 nicht an Kunden verkauft oder an den Lieferanten zurückgegeben werden. Von diesen 15 werden 10 vom Handel an gemeinnützige Organisationen gespendet und zwei bis drei landen bei einem Aufkäufer oder Sonderpostenhändler. Lediglich die restlichen zwei bis drei Hosen oder Shirts werden entsorgt oder recycelt, wobei es sich oftmals um beschädigte, verschmutzte oder Ware mit anderweitigen Mängeln handeln dürfte, die tatsächlich nicht verkauft werden kann oder darf.
Update: Am 12. Februar hat die Bundesregierung eine Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf den Weg gebracht, die neue Obhutspflichten für den Handel beinhaltet. Konkret aufgeführt ist u.a. die Erschwerung der Vernichtung von (Online)Retouren und Neuware. Die konkreten Auflagen werden allerdings erst in einer Verordnung - speziell auch für Textilien - geregelt, die nach BTE-Schätzungen frühestens in 2021/22 rechtskräftig werden dürfte. Der BTE wird sich in Gesprächen mit dem Bundesumweltministerien dafür einsetzen, dass die vorgesehenen Pflichten für den Textil/Modehandel möglichst moderat und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand ausfallen, z.B. durch Einführung einer Bagatellgrenze. Vor allem wird der BTE weiterhin dafür plädieren, dass Warenspenden künftig nicht mehr mit Umsatzsteuer belegt werden. Das Bundesfinanzministerium muss dazu ggf. Änderungen in der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf den Weg bringen, die aktuell die Umsatzsteuerbefreiung von Sachspenden verbietet.
Nachhaltigkeit mit System: Interseroh-Rücknahmekonzept
Das Recycling von Verpackungen leistet einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz, es entlastet das Klima und spart wertvolle Ressourcen. Um Recyclingquoten zu steigern, sind Unternehmen gesetzlich zur Rücknahme und Entsorgung der in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen verpflichtet. In der Schuhbranche handelt es sich dabei in der Regel um Schuhkartons und Verpackungsmaterialien wie Pappe und Folien. Im Hinblick auf eine effiziente und kostengünstige Entsorgung aller Verpackungsmaterialien vertraut die Schuhbranche seit mehreren Jahren auf die Kompetenz des führenden Dienstleisters Interseroh. BTE und der Herstellerverband HDS/L sind Mitglieder des Beirats, der 2010 für und mit Unternehmen der Schuhbranche gegründet wurde. Der Beirat wird jährlich über die erbrachte Leistung sowie die aktuellen Entwicklungen unterrichtet und dient als Interessenvertretung der Branche.
Derzeit sind über 3.500 Standorte des Schuheinzelhandels an das System von Interseroh angeschlossen. Das gemeinschaftlich entwickelte Entsorgungskonzept erreicht somit einen hohen Abdeckungsgrad der Schuhhändler.
Dass die Unternehmen der Schuhbranche mit diesem Rücknahmekonzept, neben der Erfüllung der Anforderungen aus der Verpackungsverordnung, einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten, belegt eine Klimaschutzstudie des Fraunhofer Instituts UMSICHT. Demnach sparte Interseroh gemeinsam mit ALBA mit der Wiederaufbereitung von Wertstoffen 2012 rund 7,1 Mio. Tonnen Treibhausgase und gleichzeitig fast 41,1 Mio. Tonnen Primärrohstoffe im Jahr.
Trotz des derzeit hohen Anschlussgrades der Industrie an die Lösung von Interseroh sollten sich Schuheinzelhändler in bestimmten zeitlichen Abständen von Lieferanten bestätigen lassen, dass diese ihrer Rücknahmeverpflichtung für die Transportverpackungen nachkommen bzw. für die Verkaufsverpackungen einem Dualen System angeschlossen sind. Insbesondere bei den Verkaufsverpackungen besteht anderenfalls das Risiko, dass der Händler als Vertreiber (im Sinne der Verordnung) eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit begeht.
Entsprechende Vordrucke für Anschreiben an Lieferanten können nebenstehend heruntergeladen werden.
Wer an dem für den Schuheinzelhandel kostenlosen Entsorgungssystem von Interseroh teilnehmen möchte, Fragen zur Lizenzierung der Verpackungen oder zu weiteren Umweltthemen hat, wende sich dort bitte an Frau Annette Kahleyhs (Tel. 02203-9147-1227; eMail: annette.kahleyhs@interseroh.com).
Hauptziele der Europäischen Verpackungsrichtlinie sind die Vermeidung und Verringerung von Umweltauswirkungen durch Verpackungen und Verpackungsabfälle. Als weitere Grundsätze formuliert die Richtlinie die Wiederverwendung sowie die stoffliche oder energetische Verwertung von Verpackungsabfällen.
In Deutschland erfolgt die nationale Umsetzung des Europäischen Rechts auf Basis der Verpackungsverordnung. Diese besagt, dass Hersteller und Vertreiber von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen verantwortlich sind.
Die EU-Richtlinie bestätigt, dass nachfolgende Gegenstände als Verpackung angesehen werden:
Kleiderbügel, die nicht als Haushaltsgegenstand separat verkauft werden sondern mit einem Kleidungsstück dem Kunden mitgegeben werden, zählen als Verpackung und müssen lizensiert werden.
Gleiches gilt für alle angehängten oder angeschossenen Etiketten mit z.B. Preis- oder Produktinformationen.
Für den Handel bleibt die Gesetzeslage wie folgt bestehen:
Wer selbst Ware (z.B. Eigenmarken) herstellen lässt oder in die EU importiert, muss sich um die Lizensierung der Etiketten und Kleiderbügel kümmern, damit diese ordnungsgemäß gesammelt und verwertet werden können.
Alle übrigen Händler sollten die Lizensierung von ihren Lieferanten verlangen und ggf. die eigenen Orderformulare um einen entsprechenden Passus ergänzen. Da Verpackungen schon seit einigen Jahren kein Lizensierungssymbol (wie z.B. den Grünen Punkt) mehr tragen müssen, sollte der Händler sich von allen seinen Lieferanten dieses zudem schriftlich bestätigen lassen. Denn bei der Abgabe nicht lizensierter Verpackungen droht ein Bußgeld.
Wer Ware - z.B. über einen eigenen Internet-Shop - an Endverbraucher versendet, muss auch die Versandverpackung lizensieren lassen. Bei Serviceverpackungen, zu denen vor allem Tragetaschen zählen, gilt die Sonderregelung, dass der Händler die Lizensierung von seinem Tragetaschen-Lieferanten verlangen kann, andernfalls aber die Tüten selbst lizensieren muss.
Hinweis: Wer Kleiderbügel nicht an Verbraucher abgibt und unkompliziert wiederverwenden möchte, kann die Mehrweg-Kleiderbügel des Standard-Kleiderbügel-Rückführ-Systems SKRS nutzen, das der BTE mit geschaffen hat (siehe www.skrs.org).
KATAG-Versicherungsdienst - der Versicherungspartner des BTE
Günstige Policen für den Textileinzelhandel
Im Versicherungsbereich von Handelsunternehmen schlummern i.d.R. noch erhebliche Rationalisierungsreserven. Langjährige Verbindungen zu Versicherungen und bestehende Kündigungsfristen behindern oft den Wechsel zu Anbietern mit einem besseren Preis-/Leistungsverhältnis. Die Erfahrung zeigt, dass bei einem Wechsel zu einem besonders kompetenten Versicherungspartner deutliche Prämiensenkungen bei vergleichbaren Versicherungsleistungen erreicht oder eine bessere Absicherung bei gleicher Prämienhöhe durchgesetzt werden kann.
Um dem Textileinzelhandel einen optimalen Versicherungsschutz bei günstigen Konditionen zu bieten, ist der BTE mit dem Versicherungsdienst des Einkaufsverbandes KATAG unter dem Namen KATAG-Versicherungsdienst eine Kooperation eingegangen. Der KATAG-Versicherungsdienst ist spezialisiert auf Versicherungsangebote für den Modefachhandel mit branchenspezifischer Vertragsgestaltung und sehr günstigen Versicherungspolicen. Auch bei der Abwicklung von Schadenfällen nutzt der KATAG-Versicherungsdienst seine langjährige Branchenerfahrung, um in der Argumentation gegenüber den Versicherungen die Schadenregulierung für den Versicherungsnehmer möglichst optimal zu gestalten.
Zu den Stärken des KATAG-Versicherungsdienstes zählt beispielsweise das Angebot einer All-Risk-Police für den inhabergeführten Textileinzelhandel. Dabei wurde mit führenden Versicherern eine günstige Police ausgehandelt, bei der mit einem einzigen Vertrag fast der gesamte Versicherungsschutz eines Unternehmens abgedeckt wird. Die Versicherungsprämie wird in diesem Fall in Form eines (niedrigen) Promille-Satzes vom Netto-Jahresumsatz des Handelsbetriebes berechnet. So sind mit der All-Risk-Police neben organisatorischen Vorteilen für den Versicherungsnehmer (ein Vertrag, ein Ansprechpartner) auch Kostenvorteile verbunden, zumal aufgrund der Beitragsbemessung in Phasen rückläufiger Umsätze die Versicherungsbeiträge sogar sinken.
BTE-Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit zu einem gründlichen Check Ihres derzeitigen Versicherungsschutzes.
Weitere Informationen:
KATAG-Versicherungsdienst - der Versicherungspartner des BTE
Stralsunder Str. 5, 33605 Bielefeld
Tel.: 0521 292 700, Fax: 0521 292 799
E-Mail: kvd@katag.net, Internet: www.katag-versicherungen.de
ECR-Anwendungsempfehlung der Connecting Fashion Business Initiative (CFB) erschienen
BTE, BDSE und BLE setzen sich für die Nutzung von Standards und Prozessoptimierung in der Wertschöpfungskette ein. Die Rationalisierungsorganisation GS1 hat hierzu eine Anwendungsempfehlung für die Textilbranche vorgelegt, an deren Entstehung sich auch der BTE maßgeblich beteiligt hat. Im Rahmen der Connecting Fashion Business Initiative (CFB) wurde von Praktikern für Praktiker eine Anwendungsempfehlung für die textile Wertschöpfungskette erarbeitet, die alle Aspekte einer vertikalen Partnerschaft umfasst - von der Vereinbarung der Kooperation bis zur Abwicklung am Point of Sale. Einzelne Geschäftsmodelle und die dazu gehörigen EDI- und Logistik-Prozesse sind einheitlich definiert und detailliert beschrieben.
Hauptzielgruppe der Anwendungsempfehlung sind Unternehmen, die bereits Flächenpartnerschaften betreiben oder als IT-Dienstleister unterstützen. Die Dokumentation kann im Online-Shop von GS1 bezogen werden: www.gs1-germany.de. Nutzer des GS1-Complete-Paketes erhalten den Download kostenfrei, alle anderen gegen eine Gebühr von 295 EUR.
Siehe auch BTE-Fachdokumentation "EDI in der Modebranche".
Der BTE-Warengruppenschlüssel ist entwickelt worden, um einen einheitlichen Standard für die Textilbranche zu schaffen. Er soll allen Unternehmen die Möglichkeit geben, ihren gestiegenen Informationsbedarf zu decken. Aktuell sind sehr unterschiedliche Sortimentsschlüssel im Textileinzelhandel im Einsatz. Manche Systematiken sind Insellösungen oder der Aufbau und die Unterteilung sind zu tief oder zu flach. Selbst bei gemeinsamen Grundlagen haben sich im Laufe der Zeit viele individualisierte Varianten ausgebildet, die zu aufwändigen Umschlüsselungen sowie langwierigen und mühseligen Interpretationen der vorhandenen Daten zwingen. Der BTE Handelsverband Textil empfiehlt daher diesen Schlüssel allen Branchen- und Rationalisierungsgremien als Standard.
Mit der Verwendung des BTE-Warengruppenschlüssels soll die Position des Einzelhandels gegenüber der Industrie verbessert werden, um die Aufnahme dieses Schlüssels in den von der Industrie zur Verfügung gestellten Artikelstammdaten zu ermöglichen. Dadurch werden ein rationeller Datenaustausch und damit eine Optimierung der Wertschöpfungskette erreicht.
Der BTE-Warengruppenschlüssel ist für die größtmögliche Einsatzbreite konzipiert. Er lässt Analyse und Vergleich auf verschiedenen Betrachtungsebenen zu. Je nach Wunsch können über fakultative Attribute sehr tiefe Betrachtungsebenen erreicht werden. Dies setzt selbstverständlich leistungsfähige Warenwirtschaftssysteme voraus.
Der BTE-Warengruppenschlüssel ist modular aufgebaut. Basis für den Textileinzelhandel sind die Bereiche: 1 Bekleidung und 5 Haus / Heimtex. Basis ist ein 6-stelliger Warengruppenschlüssel und ein optional anzuwendendes Attributsystem. Attribute sind z.B. Farbe, Dessin, Material, Funktionen, Form, Zielgruppen, Geschlecht, Saison.
Beispiel: 110010, Anzüge 2-teilig
Ebene | Bezeichnung | Schlüssel |
Gesamt | Unternehmen | - |
Bereich | Bekleidung | 1 |
Hauptabteilung | Herren | 11 |
Abteilung | HAKA | 110 |
Hauptwarengruppe | Anzüge | 1100 |
Warengruppe | Anzüge 2-teilig | 110010 |
Der BTE-Warengruppenschlüssel wurde im August 2013 um den Bereich 7 (Schuhe und Lederwaren) erweitert. Vorlage für den Schuhbereich war das Einheits-Artikel-System des Schuhhandels EAS, für den Lederwarenbereich wurde der Mitte 2013 überarbeitete Warengruppenschlüssel des BLE Handelsverband Lederwaren) herangezogen. In beiden Fällen wurden für den Bereich 7 die Begriffe aus den Schuh- und Lederwarenschlüsseln übernommen, so dass ein „Mapping“ leicht möglich ist. Die Nummerierungen wurden – soweit möglich – übernommen, was aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus der einzelnen Schlüssel allerdings nur zum Teil möglich war. Im Frühjahr 2018 wurde der Bereich "Parfümerie" neu aufgenommen, im Frühjahr 2019 kam der Bereich 3 (Sport) hinzu, der sich am FEDAS-Schlüssel orientiert.
Grundsätze zur Veränderung des BTE-Warengruppenschlüssels
Erweiterte Komfort-Version
Der BTE-Warengruppenschlüssel kann auch in einer komfortablen Form als Download (zip-Datei) bezogen werden, der direkt als Datei im PC einsetzbar ist. Zum Lieferumfang gehört dann neben dem Attributsystem auch eine ausführliche Erläuterung des Warengruppenschlüssels sowie eine Version in englischer Sprache (außer Parfümerie und Lederwaren). Zudem werden die Bezieher über einen E-Mail-Service über zukünftige Änderungen informiert.
Problem Unisex-Artikel
Der BTE-Warengruppenschlüssel ist im Bereich der Bekleidung (Ausnahme Kinder) grundsätzlich nach Damen und Herren unterteilt. Problematisch ist dies bei Unisex-Artikeln, die es zum Beispiel bei Socken, Handschuhen, Schals, Mützen oder Homewear immer wieder gibt. Der BTE-Arbeitskreis „Warengruppenschlüssel“ hat daher beschlossen, dass solche Unisex-Produkte grundsätzlich dem Herrenbereich zuzuordnen sind. Darüber hinaus wird empfohlen, zusätzlich das Attribut 12 „Geschlecht“ (1 = männlich, 2 = weiblich, 3 = unisex) zu nutzen.
Der BTE-Arbeitskreis „Lederwaren“, der in großen Teilen aus Mitgliedern des ehemaligen BLE-Präsidiums besteht, hat Anfang März 2022 den ursprünglichen BLE-Warengruppenschlüssel aktualisiert. Einige Positionen wurden neu aufgenommen, einige wenige gestrichten. Die Veränderungen zum ehemaligen BLE-Warengruppenschlüssel sind markiert.
Der BTE arbeitet im Bereich Warenwirtschaft mit der advarics GmbH, Bochum/Innsbruck, zusammen. Die cloudbasierte Software wird zur Demonstration im Rahmen von Seminarveranstaltungen eingesetzt. Informationen unter www.advarics.net.
Über das Institut des deutschen Textileinzelhandels ist die Fachdokumentation "Warenwirtschaftssysteme im Modehandel" erhältlich, die auf rund 200 Seiten über die zentralen Fragen moderner Warenwirtschaftssysteme in der Fashionbranche informiert.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder des Studiums im Modehandel muss für viele Mitarbeiter noch lange nicht Schluss sein, sich beruflich fortbilden zu lassen. Zudem sind Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb des Unternehmens meist auch an Weiterbildungen geknüpft. Aus zahlreichen Seminaren, Schulungen und Fortbildungen ist es meist gar nicht leicht, die richtigen Weiterbildungen für sich oder für seine Mitarbeiter zu finden. Industrie- und Handelskammern bieten staatliche Weiterbildungsmöglichkeiten an, die der Vergleichbarkeit der Abschlüsse dient. Voraussetzungen für die meisten Weiterbildungen sind neben einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung auch einige Jahre Berufserfahrung im Einzelhandel. Auch Quereinsteiger (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) können diese Weiterbildungen in Anspruch nehmen, wenn sie Berufserfahrung (mind. fünf Jahre) im Einzelhandel nachweisen können.
Als staatlich anerkannte Gänge zur Aufstiegsweiterbildung sind im Einzelhandel folgende Abschlüsse möglich:
Zudem gibt es noch die Weiterbildung zum/r Textilbetriebswirt/in. Diese Weiterbildung ist eine geregelte Weiterbildung an Fachschulen, wie z.B. an der LDT Nagold. Im Unterschied zum/r klassischen Betriebswirt/in sind Textilbetriebswirte auf die Ware selbst spezialisiert, nicht auf den Handel mit Bekleidung oder Schuhen. D.h. Textilbetriebs-wirte/innen sind nicht nur im Modehandel, sondern auch in der Industrie tätig. Im Handel sind sie meistens im Einkauf beschäftigt und übernehmen hier auch Führungsaufgaben.
Lexika und Schulungsmaterial finden Sie in unseren Publikationen, u.a. "Fachwissen Textileinzelhandel".
Um den Beratungsbedarf des Textileinzelhandels abzudecken, hat der BTE drei Top-Beratungsunternehmen ausgewählt, die sich durch eine langjährige erfolgreiche Beratungstätigkeit im Modehandel auszeichnen. Sie gewährleisten eine hohe Beratungsqualität bei bestehenden Aufgaben, aber auch mit Blick auf zukünftige Herausforderungen des Handels.
Bei Fragen zur Werbung und Werbemitteln empfiehlt der BTE:
Hutter & Unger GmbH - Werbeagentur
Herr Andreas Unger
Gewerbestr. 2c, 96637 Wertingen
Tel.: 08272 99400, Fax: 08272 994010
E-Mmail: andi.unger@hutter-unger.de, Internet: www.hutter-unger.de
Weitere Informationen: www.bte-kompetenzpartner.de
Hilfestellungen bieten auch die BTE-Fachdokumentation "CRM" und "Erfolgreicher Einsatz von Social Media im Modehandel".
Beratung in allen Fragen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beim örtlichen Einzelhandelsverband.
Der BTE arbeitet in diesen Fragen eng zusammen mit der
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Landgrafenstr. 24B, 61348 Bad Homburg
Tel.: 06172 12150, Fax: 06172 84422
E-Mail: mail@wettbewerbszentrale.de, Internet: www.wettbewerbszentrale.de
Das Ziel des WMS-Kinderschuhservice sind passende Schuhe, die Kinderfüßen keinen Schaden zufügen. Das System steht auf drei Säulen:
DSI Deutsches Schuhinstitut GmbH
Berliner Str. 48, 63065 Offenbach/Main
Tel.: 069 82 97 420
Fax: 069 81 28 10
E-Mail: info@schuhinstitut.de
Internet: www.schuhinstitut.de
In der Vergangenheit erreichten den BTE wiederholt Beschwerden darüber, dass im Bereich der HAKA mit den Qualitäts-Begriffen „Super 100“ oder „Super 120“ gegenüber dem Endverbraucher geworben wurde, ohne dass die erforderlichen Stoffqualitäten tatsächlich vorlagen. Eine juristische – insbesondere wettbewerbsrechtliche – Bearbeitung solcher Fälle gestaltete sich bislang sehr schwierig, da die „Super S“-Begriffe weder gesetzlich noch durch eine Norm in Deutschland definiert und geschützt sind.
Eine vom BTE bereits 2011 durchgeführte Befragung im Textilfachhandel ergab, dass einheitliche Regelungen für Wollqualitäten angestrebt werden sollten. Die entsprechenden Vorstöße des BTE bei den Normierungsbehörden haben dazu geführt, dass im Juni 2015 die Norm DIN EN ISO 18103 "Kennzeichnung von Gewebe aus superfeiner Wolle – Anforderungen an die Definition für den Super S-Code“ veröffentlicht wurde. Darin sind die Anforderungen für die Wollqualitätskennzeichnung europaweit definiert. Als Vorlage für diese Norm diente ein in den USA vorliegendes Papier, da in Europa die dort aufgeführten Parameter bereits verwendet werden.
Die Norm kann beim Beuth Verlag bezogen werden.
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
Tel.: 030 26010, Fax: 030 26011260
E-Mail: postmaster@beuth.de, Internet: www.beuth.de
Trainingshandbücher „Australische Merinowolle“
Trainingshandbücher zur „Autstralischen Merinowolle“ können auf der Internetseite
https://www.woolmark.com/de/industry/support/education-programs/ von Woolmark zu folgenden Themen abgerufen werden. Auf der Internetseite von Woolmark sind die englischen Titel mit einem Trainingshandbuch auf Deutsch verknüpft.
Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist für den Modefachhandel nach wie vor eine sehr preisgünstige Zahlungsart. Einzelhandelsweit ist dessen absolute Ausfallquote (nach Mahnungen etc.) in 2015 allerdings leicht gestiegen auf 0,062 Prozent vom (nicht versicherten) Lastschriftumsatz (2014: 0,048 Prozent). Dies ist das Ergebnis einer vom BTE unterstützen aktuellen Erhebung des EHI Retail Instituts.
Die vorläufigen Ausfälle (Rücklastschriften-Quote vor z.B. erneuter Einreichung) sind im letzten Jahr leicht auf 0,253 Prozent vom Lastschriftumsatz (2014: 0,266 Prozent) gesunken. Danach können knapp drei von vier Rücklastschriften nach nochmaliger Einreichung, Mahnung, Inkasso etc. wieder eingebracht werden. Die damit verbundenen Bearbeitungskosten der Banken für die Rücklastschriften liegen bei durchschnittlich 4,93 EUR (2014: 4,78 EUR). 48 Prozent der Händler zahlen Gebühren bis 3,75 EUR, 13 Prozent aber auch 7,50 EUR und mehr. Hinzu kommen ggf. noch Gebühren für die Herausgabe der Kundenanschrift von durchschnittlich 14 EUR.
Es ist deshalb betriebswirtschaftlich verständlich, dass viele Handelsunternehmen ihre Lastschriftumsätze bei ihrem Zahlungsdienstleister gegen Ausfälle (und die damit verbundenen organisatorischen Arbeiten) versichern. Die Nutzer zahlen dafür – je nach Umsatzgröße – in der Regel zwischen 0,1 und 0,3 Prozent vom Lastschriftumsatz. Bei mittelständischen Unternehmen liegt der Median bei 0,21 Prozent, große Unternehmen kommen auf 0,15 Prozent.
Die Ausfallgebühr lag damit also oft unterhalb der bis Dezember 2015 noch üblichen 0,3 Prozent Autorisierungsgebühr des PIN-basierten girocard-Verfahrens (vormals electronic cash). Seitdem gab es viel Bewegung bei den Gebühren, wobei etliche mittelständische Unternehmen noch nicht verhandelt haben. Laut EHI-Umfrage beträgt die durchschnittliche Autorisierungsgebühr aktuell 0,197 Prozent.
Im Textilfachhandel (inkl. Sport) hat 2015 die Barzahlung laut EHI-Umfrage mit einem Anteil von 33,1 Prozent leicht an Bedeutung verloren (2014: 34,2 Prozent). Populärer sind die unbaren Verfahren mit girocard/electronic cash inkl. der anderen PIN-Verfahren (Maestro/V Pay) mit einem Anteil von 34,0 Prozent (2014: 35,6 Prozent). Auf ELV entfielen 18,0 Prozent (2014: 16,1 Prozent) und auf die Kreditkarte 10,3 Prozent (2014: 10,1 Prozent).
Deutlich anders ist die Verteilung bei den Textildiscountern, wo im letzten Jahr wegen der dort üblichen niedrigen Bons 65,0 Prozent (2013: 66,6 Prozent) bar abgewickelt wurde. Auf ELV entfielen hier 17,6 Prozent (2014: 18,9 Prozent), auf die PIN-Verfahren 14,5 Prozent (2014: 11,7 Prozent) und auf die Kreditkarte lediglich 2,0 Prozent (2014: 1,9 Prozent) des Umsatzes.
Hinweis: Attraktive Gebühren rund um Zahlungssysteme bietet die beim BTE angesiedelten EFG European Fashion Group (EFG). Weitere Informationen bei Maria Bausch, Tel.: 0221 921509-43, E-Mail: efg@bte.de oder im Internet unter www.efg-info.de.
Mit einer elektronischen Zeiterfassung und -abrechnung schaffen Unternehmen die Grundlage für eine leistungsfähige Zeitwirtschaft.
Eine leistungsfähige Zeitwirtschaft bietet neben der Erfüllung von Standardaufgaben eine Vielzahl zusätzlicher Vorteile:
Die Ergänzung durch einen Employee Self Service, mit dem z. B. die Urlaubsplanung im Team erfolgen kann, entlastet die Personalabteilung zusätzlich durch weniger Mitarbeiteranfragen.
Bei einer Untersuchung verschiedener Sportbekleidungsartikel wurden im Jahr 2000 zinnorganische Verbindungen (Tributylzinnverbindungen TBT, Dibutylzinnverbindungen DBT, Dioctylzinnverbindungen DOT) nachgewiesen. TBT ist beispielsweise als toxisch für die Meeresbiologie einzustufen. Bei den nachgewiesenen Konzentrationen handelte es sich um geringe Spuren, von denen keine gesundheitliche Gefährdung des Verbrauchers ausging. Organozinnverbindungen wurden hauptsächlich in Aufdrucken, Beflockungen, Applikationen oder Beschichtungen von Bekleidungsstücke gefunden. Radler- und Reithosen sowie Sportsocken waren ebenfalls betroffen. Das eigentliche Textilgewebe war nahezu unbelastet. Laut dem Verband unabhängiger Prüflabore ist aufgrund der geringen Mobilität der Organozinnverbindungen eine Hautresorption praktisch vernachlässigbar.
Im Jahr 2009 hat die EU-Kommission die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen streng limitiert (EU K (2009)4084). Die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen darf 0,1 Gew.-% nicht übersteigen. Labels wie beispielsweise Ökotex legen strengere Grenzwerte zu Grunde.
Der BTE empfiehlt den Unternehmen des Textileinzelhandel, sich bei der Order von ihren Lieferanten bestätigen zu lassen, dass keine zinnorganischen Verbindungen eingesetzt werden.